Laborsicherheit #1: Leicht entzündbare Flüssigkeiten

Geschichten bereichern unser Leben und versüßen uns den Alltag. Doch die ihnen inne liegende Weisheit kann auch vor Unfällen schützen. Erfahren Sie hier, wie Flaschengrößen ihr Leben retten können und warum größer nicht immer besser ist.

Wir befinden uns in einem Labor und beobachten eine Laborantin bei der Reinigung ihres Arbeitsplatzes. Gewissenhaft versorgt sie die angefallenen Abfallstoffe. Ihre Gedanken schweifen ob der monotonen Arbeit ab. Da passiert es. Beim Ausleeren einer hochentzündlichen Flüssigkeit rutscht ihr eine Flasche aus der Hand und zerbricht klirrend am Boden. Es tritt 7 Liter hochentzündliche Flüssigkeit aus und verbreitet sich ungehindert im Labor.

Nun ist schnelles Handeln gefragt!

Die junge Frau weiß aus Erfahrung: Jetzt zählt jede Sekunde. Sie versucht, die Lacke mit Baumwolltüchern aufzusaugen, doch reichen die Mittel nicht aus, um die vorhandene Menge zu beseitigen. Als sie losläuft, um weitere Tücher zu holen, geschieht das Unfassbare: Der Raum explodiert. Eine Ausweitung des Brandes kann die Laborantin noch verhindern, da sie geistesgegenwärtig die Labortür zuschlägt.1

Was war passiert?

Die leicht entzündliche Flüssigkeit und die brennbaren Dämpfe haben sich am Boden ausgebreitet und wurden durch ein Schaltrelais der Spülmaschine entzündet.

Sind solche Unfälle vermeidbar?

Die klare Antwort ist: JA. Dies wurde auch vom Gesetzgeber erkannt. Daher rief dieser § 67 Abs 2 VbF ins Leben. Der Paragraf schreibt eine maximale Gefäßgröße vor und definiert z. B., dass leicht brennbare Flüssigkeiten ab einer Füllmenge von 5 Litern nur in vor Bruch geschützten Behältern abzufüllen sind.

Chemie.Sicherheit !Tipp
Wer es genau wissen will, schlägt in der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten, § 67 Abs 2 VbF nach.

Maßnahmen zur Steigerung der Sicherheit

  • Abfallbehälter in eine geeignete Auffangwanne stellen, damit sich brennbare Flüssigkeiten bei einem Austritt nicht unkontrolliert im Raum verteilen und zu einer Explosion oder einem Brand führen.
  • Beim Umgang mit Gefahrstoffe müssen die Maßnahmen für den Notfall im Vorfeld geplant werden (§4 Abs 3 ASchG). So sollte eine ausreichende Menge an geeigneten Absorptionsmittel (z. B. Bindevlies oder Bindemittelgranulat) zur Verfügung stehen und die Beschäftigten mit der Vorgehensweise bei unerwünschter Freisetzung vertraut sein. Eine entsprechende Hilfestellung bietet der Abschnitt 6 des jeweiligen Sicherheitsdatenblattes.
  • Nicht bruchsichere Behälter nur mit Hilfsmitteln befördern, wie in einem Eimer, einem Wagen oder einer Wanne.

1 Quelle: https://www.bgrci.de/exinfode/ex-schutz-wissen/aus-unfaellen-lernen/kleine-ursache-grosse-wirkung, abgerufen am 21.06.2022 um 15:58.

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