Evaluierung #5: Klimaanlagen

Es gibt nur einen einzigen Grund, bei Temperaturen über 30°C im Schatten das Haus zu verlassen: Das Büro verfügt über eine Klimaanlage. Obwohl die Nutzung von Klimaanlagen umwelttechnisch kritisch zu betrachten ist, sind Arbeitgeber zum Schutz ihrer Mitarbeiter:innen verpflichtet. Dieser bezieht sich auch auf die Luft- und Raumtemperatur.

Welche Lufttemperatur sollte in Arbeitsräumen herrschen?

Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen (wie Büros) sollte zwischen 19 und 25°C betragen. Besonders bei einer vorhandenen Klimaanlage sollten die 25°C möglichst nicht überschritten werden (siehe dazu § 28 der Arbeitsstättenverordnung).

Was gibt es bei der Neuanschaffung einer Klimaanlage zu beachten?

Wer eine Klimaanlage nachrüsten will, muss bedenken, dass Gewerbebetriebe möglicherweise eine Änderungsanzeige bei der Gewerbebehörde einreichen müssen.

Denn die Außengeräte der Klimaanlage verursachen Lärm. Zudem ist das Kältemittel ein Faktor für die Ablehnung oder Genehmigung einer Klimaanlage auf gewerberechtlich genutztem Grund und Boden.

Welchen Vorschriften unterliegen Kältemittel?

Im besten Fall sollte das Kältemittel weder toxisch noch brennbar sein. Sollte durch eine Havarie Kältemittel austreten, darf dies zu keinem Schaden führen. Leider haben viele Kältemittel den Nachteil, dass sie massive Treibhausgase sind, weswegen viele bereits verboten sind.

Alternative Gase können toxisch, ätzend oder brennbar sein, und bei Austritt zu Vergiftungen, Verätzungen oder Explosionen führen.

Geregelt ist das Ganze in der Kälteanlagenverordnung.

Welche Punkte müssen bei Klimaanlagen evaluiert werden?

Die Möglichkeit,

  • dass Luftsauerstoff verdrängt wird
  • dass toxische oder ätzende Gase zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar Vergiftung führen könnten
  • dass sich in dem Raum, in dem sich die Klimaanlage befindet, keine explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.

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